In Oberbayern hat ein Rentner gegen eine Hundesteuer von 2000 Euro geklagt. In der Kommune Bad Kohlgrub im Landkreis Garmisch-Partenkirchen erhebt man diese Steuer für sogenannte Kampfhunde. Das Rentnerehepaar klagte vor dem Verwaltungsgericht in München, denn sie können nicht einsehen, warum sie für ihre 3-jährige Rottweilerhündin “Mona” eine erhöhte Steuer zu zahlen haben.
Trotz der vorgelegten
Negativbescheinigung, die besagt, dass Mona weder gefährlich, noch aggressiv sei, fordert die Gemeinde diese Steuer, da Mona ein Kampfhund ist.
Diese hohe Steuer hatte leider auch zufolge, dass das Rentnerehepaar die Hündin an ein Tierheim abgeben musste. Claus Reichinger vom Münchner Tierheim äußerte sich dahin gehend, dass es ein großes Problem sei, dass immer mehr Gemeinden die Steuer erhöhen. Das Ergebnis sei, dass immer mehr Besitzer ihre Tiere abgeben und unsere Tierheime immer mehr Hunde zählen.
In Bad Kohlgrub zahlt man für einen Vierbeiner, der nicht auf der Gefahrenhundeliste steht, 75 Euro. Für einen gelisteten Hund 2000 Euro?
Im Vergleich zahlt man in München für einen Vierbeiner, der nicht auf der Gefahrenhundeliste steht, sowie für sogenannte Gefahrenhunde mit Negativbescheinigung, 100 Euro. Für Hunde, die als Gefahrenhunde geführt werden (müssen), 800 Euro.
Sogar der Senat empfindet die Steuer als sehr hoch.
Nun war Mona bereits in zweiter Instanz zum Streitgegenstand vor dem Bayrischen Verwaltungsgericht geworden. Am vergangenen Freitag wurde das Urteil erwartet.
Das Ergebnis der Verhandlung war für den Rentner, der sich gegen eine fast 25-fach erhöhte Hundesteuer zur Wehr setzte, positiv. Das Bayrische Verwaltungsgericht hat den Steuerbescheid der Kommune Bad Kohlgrub aufgehoben. Es besteht eine Steuerpflicht von 75 Euro. (Az: 4 B 13.144).
Eine Begründung zum Urteil stand zum Zeitpunkt noch aus. Jedoch hat sich der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung dahin gehend geäußert, als dass die Steuer keine erdrosselnde Wirkung haben dürfe und somit dem Normalverdiener eine Hundehaltung unmöglich mache.
Die Kommune kann gegen die Entscheidung vorgehen.