Unsachgemäße Sicherung und fahrlässiger Transport
Ein immer wiederkehrendes Thema und eigentlich wirklich auch schon leidlich. Ja, es geht schon wieder um den Transport aller Hunde und natürlich auch die Sicherheit.
Nun möchte ich nicht erneut darauf eingehen, wie viele Hunde täglich entlaufen. Auch nicht, warum diese Hunde entlaufen und ob sie nun in Deutschland ansässig und geboren oder aber gerade aus dem Ausland hier her gebracht worden sind.
Es geht hier nochmal um die richtige Sicherung. Um Sicherheit und den Transport aller Hunde. Wir hatten schon mal zu Transporten mit Hunden im Auto geschrieben und auch im Magazin dazu berichtet.
Einige jedoch scheinen weder zuzuhören, nicht zu lesen, nicht bereit zu sein, auf Ratschläge derjenigen zu hören, “die sich damit auskennen”.
Auch Bußgelder scheinen Menschen nicht davor abzuschrecken, die Hunde entsprechend zu sichern.
Vielleicht aber mag der eine oder andere, so, wie Regina Buchhop heute vorgeschlagen hat, sich doch einmal den Katalog durchlesen. Unabhängig davon, dass der Mensch einer Aufsichtspflicht nicht nachkommt, unabhängig davon, dass der Mensch, seiner Verantwortung in keinem Fall Rechnung trägt, setzt man Hunden einer enormen Gefahr aus.
Aus dem aktuellen Bußgeldkatalog:
Bußgeldkatalog Tiere im Auto
Verstoß, Strafe und Punkte
Tiere nicht ausreichend gesichert: 35 €
- mit Gefährdung – 60 € – 1 Punkt!
- mit Sachbeschädigung – 75 € – 1 Punkt!
Tier vom Kfz aus geführt – 5 €
Tier ohne Begleiter auf die Straße gelassen
- mit Gefährdung – 5 €
- mit Sachbeschädigung – 10 €
Bitte sichert eure Hunde – und das fängt eben auch schon im eigenen Haushalt mit den eigenen Hunden an. Die vorgeschriebene Sicherung von Hunden im Auto ist ja auch nicht einfach aus Langeweile entstanden – es wird schon seine Berechtigung haben. Lese Sie bitte hier auch nochmal nach.
Und damit wir es auch nochmal ganz deutlich machen, stelle ich den § 3 des Tierschutzgesetzes ein. Und ganz sicher gehört hier auch das Entlaufen(lassen) der Hunde dazu.
Tierschutzgesetz
§ 3
Es ist verboten,
1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12. ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.