Kann der Gerichtsvollzieher Hunde pfänden?
Immer mehr Haushalte sind verschuldet. Immer mehr Menschen leben am Existenzminimum und immer mehr Menschen bekommen den Gerichtsvollzieher ins Haus. Was früher fast undenkbar war und kaum vorstellbar, ist in der heutigen Zeit leider für viele Menschen Realität geworden.
Ein Gerichtsvollzieher kommt wegen unterschiedlicher Dinge ins Haus. Es muss nicht immer wegen einer Pfändung sein, aber meist klingelt er leider nicht, da man geforderte Unterlagen nicht einreichte oder ähnliche Dinge, sondern doch tatsächlich, um sich bei den Schuldnern umzusehen, ob es das Eine oder Andere pfändbare „Gut“ gibt, um dem Gläubiger zu seinem Recht und seinem Geld zu verhelfen. Und schnell stellen sich einige Menschen die Frage: Sind Hunde pfändbar?
Ja, wie sieht es denn in diesem Zusammenhang mit unseren Tieren aus? Kann ein Gerichtsvollzieher vielleicht auch unsere Hunde pfänden? Sind Hunde pfändbar? Man würde zunächst vermuten, dass es nicht möglich sei, sind sie doch Lebenwesen – aber Moment mal, was sind sie denn juristisch? Ist es nicht so, dass Hunde, Tiere, wie eine Sache behandelt werden?
Was sagt denn das Gesetz dazu? Sind Hunde pfändbar?
Die Rechtsanwältin, Frau Susan Beaucamp, die schwerpunktmäßig als Tieranwältin arbeitet, hat zeitaktuell, vor Erscheinen dieses Artikels, hierzu folgende Ausführungen veröffentlicht. Frau Beaucamp unterhält ihre Kanzlei in Krefeld, aber ihre Mandanten suchen bundesweit ihre Unterstützung und Hilfe.
Frau Susan Beaucamp:
„I. Die Gesetzeslage
Gemäß § 811 c I ZPO sind Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, der Pfändung nicht unterworfen. Im Grundsatz sind Haustiere damit dem Zugriff des Gerichtsvollziehers entzogen. Dieser Grundsatz wird aber durch § 811 c II ZPO eingeschränkt: Auf Antrag des Gläubigers kann ein Gericht die Pfändung eines Haustieres wegen dessen hohen Wertes für zulässig erklären, wenn – so das Gesetz – die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
Die ZPO geht grundsätzlich davon aus, dass das gesamte Vermögen des Schuldners der Zwangsvollstreckung unterliegt. Da § 811 c ZPO diesen Grundsatz als Ausnahmeregelung einschränkt, ist die Vorschrift tendenziell eher eng auszulegen. Dagegen ist § 811 c II ZPO als „Ausnahme von der Ausnahme“ eher weit auszulegen.
§ 811 Nr. 3 ZPO stellt Kleintiere, eine Milchkuh oder ersatzweise zwei Schweine, Ziegen oder Schafe unter bestimmten weiteren Voraussetzungen unter Pfändungsschutz. Hunde sind keine Kleintiere im Sinne dieser Regelung, gemeint sind Hühner, Kaninchen – auch „Belgische Riesen“ –, Enten oder Gänse. Die Vorschrift hilft also nicht weiter.
II. Haustiere
Der Pfändungsschutz des § 811 c ZPO gilt für Haustiere. Haustiere in diesem Sinne sind Tiere, die in räumlicher Nähe zum Vollstreckungsschuldner – so nennt man denjenigen, bei dem vollstreckt wird – gehalten werden. Erforderlich ist nicht, dass das Tier in der Wohnung gehalten wird. Ausreichend ist die Haltung auf dem Grundstück des Vollstreckungsschuldners. Unschädlich ist auch, wenn ein Tier – wie vielen Katzen – ein bisschen „herumstreunt“. Von § 811 c ZPO sind nach herrschender Meinung Tiere nicht geschützt, die der Vollstreckungsschuldner nur vorübergehend in Pflege genommen hat. Solche Tiere können also ohne Weiteres gepfändet werden. Man sollte also auch unter diesem Aspekt bedenken, wem man seinen Hund oder seine Katze in Pflege gibt. Muss man Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen, sollte man keine fremden Haustiere in Pflege nehmen.
Haustiere sind nur Tiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden. Tierhaltung zu Erwerbszwecken wird man regelmäßig annehmen können, wenn die Tierhaltung zur Erzielung von Einnahmen erfolgt, also wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen. Die gelegentliche Erzielung von Einnahmen wird als unschädlich angesehen. Der Umstand, dass der Schuldner mehrere Tiere hält, spricht nicht zwingend für Haltung zu Erwerbszwecken. Wie so oft kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Haltung mehrerer Rassehunde kann allerdings – muss aber nicht – für Hundezucht und damit für Haltung zu Erwerbszwecken sprechen. Wer im Internet für seine Zucht wirbt oder in seiner Wohnung Pokale und Urkunden ausstellt, die auf Aktivitäten als Züchter hindeuten, wird es schwer haben, den Gerichtsvollzieher davon zu überzeugen, dass er seine Hunde nicht zu Erwerbszwecken hält. Man muss sich stets vor Augen halten, dass in Zeiten des Internets eine Vielzahl von Informationen frei zugänglich sind und dass viele Gläubiger diese Informationsquelle im Rahmen der Zwangsvollstreckung zunehmend nutzen.
III. Pfändung auf Antrag des Gläubigers
Die Pfändung von Haustieren kann abweichend von § 811 c ZPO für zulässig erklärt werden, wenn das Tier einen hohen Wert hat, und Belange des Tierschutzes oder Interessen des Vollstreckungsschuldners der Pfändung des Haustieres nicht entgegenstehen.
1. hoher Wert
Ein hoher Wert i.S.v. § 811 c II ZPO wird allgemein angenommen, wenn der „Geldwert“ eines Tieres mehr als € 250 beträgt. Dieser Wert ist so gering, dass de facto jeder Rassehund potenziell gepfändet werden kann, wenn die weiteren Voraussetzungen von § 811 c II ZPO erfüllt sind. Der ideelle Wert eines Tieres für den Schuldner ist vollstreckungsrechtlich irrelevant.
2. Interessenabwägung
Im Rahmen der nach § 811 c II ZPO gebotenen Interessenabwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Abzuwägen sind die Belange und Interessen des Vollstreckungsgläubigers – so nennt man denjenigen, der die Zwangsvollstreckung betreibt -, des von der Pfändung möglicherweise betroffenen Tieres und des Vollstreckungsschuldners.
Im Hinblick auf den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger sind beispielsweise die Höhe seiner Forderung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers zu berücksichtigen. Ist die Forderung, wegen derer die Zwangsvollstreckung betrieben wird, gering, und ist der Gläubiger aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht darauf angewiesen, dass „um jeden Preis“ vollstreckt wird, dürfte ein schutzwürdiges Interesse an der Pfändung von Haustieren tendenziell nicht bestehen.
Der Gesichtspunkt des Tierschutzes verlangt, dass die aktuelle und zukünftige Situation der von der Pfändung betroffenen Haustiere im Falle einer Verwertung hinreichend gewürdigt wird. Unzulässig ist sicher die Pfändung alter oder kranker Haustiere. Ebenso wenig wird man eine trächtige Hündin oder eine Hündin, die gerade geworfen hat, pfänden können. Gleiches wird für Junghunde gelten, die sich in der Prägungsphase befinden.
Auf Seiten des Schuldners sind dessen Lebensumstände oder eine besonders enge Bindung zu dem von der Pfändung bedrohten Tier im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. So wird man einen Hund, der alleiniger Bezugspunkt des Schuldners ist, nicht pfänden können. Gleiches gilt, wenn der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen auf seinen Hund angewiesen ist. Besitzt der Vollstreckungsschuldner mehrere Hund, würde ein Gericht möglicherweise eine weniger enge Bindung des Schuldners zu dem einzelnen Hund annehmen. Verfügt der Schuldner über anderes pfändbares Vermögen kommt die Pfändung von Haustieren auf der Grundlage von § 811 c II ZPO in aller Regel nicht in Betracht. Der Gläubiger kann also – wenn der Schuldner über anderes Vermögen verfügt – nicht auf der Pfändung des Hundes bestehen, um dem Schuldner „besonders weh zu tun.“
IV. Durchführung der Pfändung
1.
Will der Vollstreckungsgläubiger Haustiere des Vollstreckungsschuldners pfänden lassen, muss er einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht, also dem Gericht, in dessen Bezirk die Pfändung stattfinden soll, § 764 II ZPO, stellen. In dem Verfahren ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben. Angesichts der erforderlichen Interessenabwägung dürfte das Gericht jedoch regelmäßig eine mündliche Verhandlung anordnen. In jedem Fall wird der Vollstreckungsschuldner vor der Entscheidung über den Antrag des Gläubigers angehört. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder schriftlichen Anhörung kommt es für den Vollstreckungsschuldner darauf an die Umstände darzulegen, die gegen die die Pfändung seines Hundes sprechen. Das Vollstreckungsgericht soll die Pfändung eines Haustieres nur dann anordnen, wenn es nach Abwägung aller Belange und Interessen zu dem Ergebnis kommt, dass die Unpfändbarkeit für den Vollstreckungsgläubiger eine nicht zu rechtfertigende Härte“ bedeuten würde. In der Praxis wird das Gericht danach nicht selten zugunsten des Vollstreckungsschuldners entscheiden.
Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist anfechtbar. Der Vollstreckungsgläubiger kann bereits vor der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts eine sog. Vorwegpfändung gemäß § 811 d ZPO veranlassen. Danach kann eine Sache, deren Pfändung erst demnächst – also nach der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den Antrag des Vollstreckungsgläubiger – zu erwarten ist, schon vorweg zur Sicherung des Vollstreckungsgläubigers gepfändet werden. Die Sache ist allerdings im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu belassen. Der Gerichtsvollzieher darf die gepfändete Sache also nicht wegnehmen.
2.
Hat das Vollstreckungsgericht dem Antrag des Vollstreckungsgläubigers stattgegeben und ist diese Entscheidung bestandskräftig, kann der Vollstreckungsschuldner den zuständigen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Haustiere zu pfänden.
3.
Der Gerichtsvollzieher sucht dann den Vollstreckungsschuldner auf . Es macht keinen Sinn, dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zur Wohnung zu verweigern. Gemäß § 758 ZPO ist der Gerichtsvollzieher befugt, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu betreten und zu durchsuchen. Er ist weiter befugt, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. Leistet der Vollstreckungsschuldner Widerstand, darf der Gerichtsvollzieher Gewalt anwenden und sich der Unterstützung der Polizei bedienen.
Die Pfändung erfolgt durch Inbesitznahme des Tieres. Dazu nimmt er das Tier in Besitz – was nicht bedeutet, dass er das Tier dem Vollstreckungsschuldner wegnimmt –, indem er die Pfändung kenntlich macht, etwa durch ein Pfandsiegel auf dem Halsband. Die Markierung des gepfändeten Haustieres durch Farbe etc. dürfte unzulässig sein. Danach stellt sich die bange Frage: Nimmt der Gerichtsvollzieher das gepfändete Tier dem Vollstreckungsschuldner sofort weg? Gemäß § 808 II S. 1 ZPO sind andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere nach der Pfändung im Gewahrsam des Schuldners zu belassen – also nicht sofort nach der Pfändung vom Gerichtsvollzieher wegzunehmen –, wenn hierdurch die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird. Auch wenn Rassehunde durchaus einen hohen Wert haben können, werden sie im Rechtsverkehr allgemein nicht wie Edelmetalle, Edelsteine oder Kunstwerke nicht als Kostbarkeiten angesehen – es mag dahinstehen, ob das auch für ein Pferd wie Totilas gelten würde. Der Gerichtsvollzieher kann den Hund dem Schuldner also nur dann sofort wegnehmen, wenn er die Befriedigung des Gläubigers als gefährdet ansieht. Dies beurteilt der Gerichtsvollzieher nach eigenem Ermessen. Befürchtet der Gerichtsvollzieher, dass der gepfändete Hund „entlaufen“ könnte, wird er den Hund gemäß § 808 I ZPO in Gewahrsam nehmen. Der Gerichtsvollzieher wird den Hund in ein Tierheim bringen.
4.
Die „Verwertung“ eines gepfändeten Hundes erfolgt gemäß §§ 814, 816 ff. ZPO grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung, die gemäß § 818 I ZPO nicht vor Ablauf einer Woche nach dem Tag der Pfändung erfolgen. Ist die Unterbringung des Tiers mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann der Gerichtsvollzieher die „Verwertung“ sofort einleiten.
Alternativ kann die Verwertung im Wege des freihändigen Verkaufs erfolgen. Kann der Hund nicht verwertet werden – oder zeichnet sich Unverwertbarkeit ab –, kann der Vollstreckungsgläubiger gemäß § 825 ZPO beantragen, dass ihm der gepfändete Hund übereignet wird.
V. Fazit
Hunde und Katzen, die beim Vollstreckungsschuldner leben, sind grundsätzlich nicht pfändbar. Hunde und Katzen, mit denen gezüchtet wird, sind nicht geschützt, wenn die Zucht „gewerbsmäßigen“ Charakter hat. Nicht geschützt sind des Weiteren Hunde und Katzen, die etwa nur vorübergehend zu Pflege aufgenommen sind.
Ausnahmsweise können auch Haustiere auf Antrag gepfändet werden, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet. Angesichts der Wertgrenze von € 250,00 ist praktisch jeder Rassehund oder jede Rassekatze vom Risiko der Pfändbarkeit bedroht. In der Praxis sind Gerichte allerdings tendenziell zurückhaltend, Haustiere für pfändbar zu erklären. Es kommt aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Susan Beaucamp
(Rechtsanwältin/Tieranwältin) “
Verschiedene Fragen ergeben sich hieraus. Wie zum Beispiel: Was könnte passieren, wenn Sie Ihren Hund in Pflege geben? Was passiert, wenn Sie gar nichts von den Nöten der Pflegestelle wüssten und plötzlich kommt der Gerichtsvollzieher und sieht in Ihrem Hund ein pfändbares „Objekt“? In diesem Fall müssen Sie dem Gerichtsvollzieher gegenüber beweisen, dass genau dieser Hund Ihrer ist. Hoffen wir, dass Sie zu der Zeit nicht gerade im Urlaub sind. Also bitte seien Sie in der Wahl Ihrer Pflegestelle vorsichtig oder aber bereiten Sie direkt ein Dokument vor, aus dem hervorgeht, dass dieser Hund sich nur zeitlich begrenzt in dem Haushalt befindet und Ihr Eigentum ist. Ein solches Dokument sollten bspw. Pflegestellen, die Nothunde bei sich aufnehmen, ja sowieso durch die Vermittler, Vereine, Orgas ausgestellt beommen haben. Aber Sie sehen, gerade im privaten Bereich ist es ebenso wichtig!
Man kann es sich kaum vorstellen, dass Tiere gepfändet werden können, aber so etwas gibt es schon. Nicht alles wird man öffentlich nachlesen können, aber es gibt doch das eine oder andere wie zum Beispiel diese gepfändeten Pferde, die letztendlich kein Ergebnis brachten.
Fazit:
Egal, was Sie verleihen, in Obhut geben oder sonstiges, stellen Sie sicher und zwar nachweislich sicher, dass es IHNEN gehört. Das gilt eben für alles, auch für Ihre Hunde. Und Vorsicht ist immer geboten.