Reisen mit Hund in die Schweiz – Rasseliste
Als ich die Nachricht erhielt, dass es in dem Kanton Glarus, Schweiz, ab Januar neue Regelungen zur Hundehaltung gab, habe ich natürlich sofort nachgeschaut. Mit Schrecken habe ich folgende Information gelesen.
Im Kanton Glarus sind ab 1. Januar 2014 die folgenden Hunderassen bewilligungspflichtig:
• American Staffordshire Terrier
• American Pitbullterrier
• Bullterrier
• Staffordshire Bullterrier
• Rottweiler
• Dobermann
• Hovawart
• Dogo Argentino
• Cane Corso
• Rhodesian Ridgeback
• Deutscher Schäferhund
• Belgischer Schäferhund
Weiter Informationen hier: http://www.tierwelt.ch/?rub=4485&id=37146
Dieses habe ich zum Anlass genommen, um bei der Touristeninformation in der Schweiz anzurufen, um nachzufragen, was wir zu beachten haben, wenn wir in die Kantone reisen. Die Dame bat mich beim Bundesveterinäramt, Schweiz,nachzufragen, was ich dann auch tat.
Meine Mail bezüglich Reisen mit Hund in die Schweiz
“Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben zur Kenntnis genommen, dass es ab Januar 2014 im Kanton Glarus Veränderungen in Bezug auf Haltung bestimmter Hunderassen geben wird.
Zu meinem Anliegen:
Ebenfalls im Januar möchten wir mit unseren Hunden der Rasse Rhodesian Ridgeback – auf der Liste der bewilligungspflichtigen Rassen aufgeführt – durch die Schweiz reisen, um unseren Urlaub so zu verbringen.
Um uns gut vorzubereiten, möchten wir gerne Auskunft darüber erhalten, was wir, aus Deutschland kommend, zu berücksichtigen haben. Worauf sollten wir achten? Gibt es eventuelle Einschränkungen? Haben wir gesonderte Papiere beizubringen?
Es wäre hilfreich, direkt von Ihnen diese wichtigen Informationen zu beziehen.
Herzlichen Dank.
Nette Grüße aus Kiel
Birthe Thompson”
Das Vet-Amt reagierte prompt:
“Sehr geehrte Frau Thompson
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Schweiz sind in jedem Kanton die Vorschriften anders geregelt betreffend der Listenhunde.
Sie müssten sich also bei jedem kantonalen Veterinäramt darüber informieren.
Freundliche Grüsse
Sandra Zbinden
Infodesk”
Ok, also habe ich nach den einzelnen zuständigen Behörden gegoogelt:
Mein Interesse war am Reisen mit Hund in die Schweiz sehr groß.
Das muss ich mal sagen, es gab sofort Antworten. Es hat mich sehr verwundert, ist man das hier bei uns ja nicht unbedingt gewöhnt, so schnell Antworten auf Fragen zu erhalten – und so freundlich. Hier nun wichtige Informationen aus den verschiedenen Kantonen. Sehr interessant und lesenswert für alle, die an das Reisen mit Hund in die Schweiz denken.
Zunächst uns als erstes die Informationen aus Glarus:
Glarus
“Sehr geehrte Frau Thompson,
wenn Ihre Hunde nicht länger als einen Monat bei uns in den Ferien sind, dann genügt es, wenn Sie die Tiere so führen, dass Sie damit nicht “zum öffentliches Ärgernis” werden. Wenn Sie länger bleiben, dann gilt für in- und ausländische Hundebesitzer, dass sie bei uns eine Bewilligung beantragen müssen. Diese Bewilligung erhalten Sie problemlos für Hunde, die vor dem 1. Juli 2013 geboren sind und nicht bereits im “Strafregister” eingetragen sind (aggressiv,bissig,..)
Jüngere Hunde dieser Rassen müssen zusätzlich bis spätestens zum Abschluss des 2. Lebensjahres eine Gehorsamkeitsprüfung absolvieren.
Für Sie als Feriengast sollten die Rhodesian Ridgebacks also keine zusätzlichen Probleme aufwerfen.
Freundliche Grüsse
J. Hösli”
Basel:
“Guten Tag
Im Kanton Basel-Stadt dürfen Sie mit Ihren Rhodesian Ridgebacks uneingeschränkt herumreisen und herumspazieren. Sie müssen jedoch wie alle anderen Hundehaltenden Ihre Hunde jederzeit unter Kontrolle haben und sie müssen abrufbar sein. Können Sie dies nicht gewährleisten, dürfen Sie Ihre Hunde nicht ableinen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass auf Kinderspielplätzen ein generelles Hundeverbot gilt, wenn auch nicht signalisiert. Zudem sind Örtlichkeiten mit Hundeverbotstafeln und Leinenpflichttafeln zu respektieren.
Wir wünschen Ihnen mit Ihren Hunden viel Spass in der Schweiz.
Freundliche Grüsse aus dem Veterinäramt
Guido Vogel”
Graubünden
“Sehr geehrte Birthe Thompson
Der Kanton Graubünden kennt keine Rasseliste bei den Hunden. Alle Hunde haben hier die gleiche Behandlung. Jeder gut sozialisierte Hund mit den nötigen Dokumenten ist in unserem Kanton willkommen, auch dessen Halter natürlich. Für die Haltung des Hundes am Ferienort empfehlen wir Ihnen, sich bei der Gemeinde über das Gemeindegesetz zu informieren.
Betreffend Einfuhr in die Schweiz ist das Bundesamt für Veterinärwesen zuständig.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben. Wir wünschen Ihnen einen erholsamen Urlaub in unserem Kanton.
Freundliche Grüsse
Dr. FVH Thomas Bürge”
Zürich:
“Sehr geehrte Frau Thompson
Herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Für den Kanton Zürich gelten keine Auflagen für die Rasse Rhodesian Ridgeback. Leider kenne ich die Bestimmungen der anderen Kantone nicht. Darf ich Sie bitten, diese direkt anzufragen.
Ich wünsche Ihnen schöne Festtage, alles Gute im neuen Jahr und eine schöne Reise im 2014.
Freundliche Grüsse aus Zürich 🙂
Susi Hächler”
Freiburg/ Schweiz
Guten Tag Frau Thomson,
Wir danken Ihnen bestens fürs Mail.
Sie finden alle Angaben unter der folgenden Adresse
http://www.fr.ch/saav/de/pub/affaires_veterinaires/hundewesen.htm
Mit freundlichen Grüssen und schöne Festtage.
Daniel Fontana”
Bern
“Sehr geehrte Frau Thompson
Im Kanton Bern gibt es keine Rassenlisten und somit auch keine speziellen Vorschriften für bestimmte Hunderassen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben zu dienen.
Freundliche Grüsse
Andrea Schaller”
Luzern
“Guten Tag Frau Thompson
Vielen Dank für Ihr E-Mail.
Im Kanton Luzern haben wir keine Rassenliste, das heisst Sie können sich mit Ihren Hunden problemlos für Ihren Urlaub im Kanton Luzern aufhalten.
Betreffend Einreise finden Sie hier nützliche Infos: http://www.bvet.admin.ch/themen/01614/01884/index.html?lang=de (Link ist nicht mehr erreichbar)
Wichtige Infos zur Einreise in die Schweiz:
•Mikrochip (ISO Norm 11784, nur mit Zahlen, lesbar mit Gerät gemäss ISO Norm 11785). Der Chip muss spätestens vor der aktuellen Tollwut-Impfung eingepflanzt worden sein.
•Gültige Tollwutimpfung
•EU-Heimtierpass oder von EU anerkannte Pässe anderer Länder (z.B. Kroatien, Norwegen, Island, San Marino), falls das Tier ursprünglich von dort stammt.
•Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder coupiertem Schwanz in die Schweiz ist verboten. Bei Kurzaufenthalten (z.B. Urlaub) in der Schweiz werden Ausnahmen gemacht. Der Zoll entscheidet, ob die Kriterien für eine Ausnahme erfüllt sind.
•Erkundigen Sie sich bei Ihrer Urlaubs- oder zukünftigen Wohngemeinde (bei Umzug) in der Schweiz nach speziellen Regelungen bezüglich Leinen- oder Maulkorbpflicht. (Diese Regelung gilt nur für Heimtiere wie Hunde, Katzen oder Frettchen, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden. Sie begleiten ihre Eigentümer oder eine von diesen beauftragte Person.)
•Die Heimtiere dürfen nach dem Grenzübertritt nicht verkauft oder an neue Eigentümer übergeben werden. Sie müssen sich schon im Herkunftsland in der Obhut des Eigentümers befinden.
Sollen die Tiere nach der Einreise an neue Eigentümer übergeben werden, gelten die Einfuhrbedingungen für die gewerbliche Einfuhr.
•Einige EU-Länder haben Sonderanforderungen. Erkundigen Sie sich frühzeitig bei den Veterinärbehörden Ihres Heimatlandes nach den Anforderungen für die Wiedereinreise aus der Schweiz.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Infos weiterhelfen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Sabrina Felder”
Neuchâtel
Bonjour,
Dans le canton de Neuchâtel, il n'y a aucune restriction de race.
Meilleures salutations.
Corinne Bourquin
Vétérinaire cantonale adjointe
et chef de la section Inspections vétérinaires”
Kanton Aargau
“Sehr geehrte Frau Thompson
Im Kanton Aargau ist die Rasse Rhodesian Ridgeback nicht auf der Liste der Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential.
Sie müssen daher nur – wie alle anderen Hundehalter auch – dafür Sorge tragen, dass durch Ihren Hund andere Personen oder Tiere weder gefährdet noch verletzt oder übermässig belästigt werden.
Leider haben die verschiedenen Kantone in der Schweiz auch verschiedene Hundegesetze – Hundehalter müssen sich daher in jedem Kanton erkundigen, was gilt.
Die Stiftung für das Tier im Recht hat auf seiner Homepage eine Übersicht über die in den verschiedenen Kantonen geltenden Regelungen.
Mit dieser Übersicht können Sie sich umfassend informieren, was für Sie bei Ihrer Reise durch die Schweiz gilt.
http://www.tierimrecht.org/de/tierschutzrecht/schweiz/hunde-recht/index.php (Link leider nicht mehr aktiv)
Für die Einfuhr Ihres Hundes aus Deutschland benötigen Sie einen Heimtierausweis (blaues Impfbüchlein), der Hund muss gechipt sein und gegen Tollwut geimpft sein.
Dann sollte Ihrer Reise nichts mehr im Weg stehen.
Grüsse nach Kiel (…) zurück.
Frohe Feststage und freundliche Grüsse
Marie-L. Bienfait”
Kanton Thurgau
“Sehr geehrte Frau Thompson
Im Kanton Thurgau sind die Ridgebacks nicht auf der Liste der bewilligungspflichtigen Hunden, leider ist dies in jedem Kanton etwas anders geregelt.
Sie müssen sich bei der Einreise einfach an die normalen Tierseuchenrechtlichen Bedingungen für einen Grenzübertritt halten, die Sie unter folgendem Link finden:
http://www.bvet.admin.ch/themen/01614/01884/01888/index.html?lang=de (Link nicht mehr erreichbar)
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Anette Baumer”
Kanton St.Gallen
“Sehr geehrte Frau Thompson
Im Kanton St.Gallen wird keine Rassenliste geführt. Bei uns werden alle Hunde gleich behandelt.
Wie Sie korrekt festgestellt haben, gibt es jedoch in fast allen unseren Nachbarkantonen sogenannte Rassenlisten. Der Rhodesian Ridgeback steht allerdings weder im Thurgau noch im Fürstentum Liechtenstein oder in Zürich auf der sogenannten Rassenliste potentiell gefährlicher Hunde.
Weitere Angaben, was die Hundegesetzgebung in der Schweiz betrifft finden Sie unter folgendem Link:
http://www.tierimrecht.org/de/tierschutzrecht/schweiz/hunde-recht
Für die Einreise aus Deutschland sind keine zusätzlichen Papiere notwendig. Es gelten folgende Anforderungen:
– einen Mikrochip tragen
– ein Heimtierausweis muss mitgeführt werden.
– eine gültige Tollwutimpfung
In verschiedenen Westschweizer Kantonen und im Tessin gilt in öffentlichen Bereichen eine Maulkorbtragepflicht. Deshalb würde ich Ihnen anraten, einen Maulkorb mitzuführen.
Angaben, was die tierseuchenrechtlichen Einreisebedingungen für die Schweiz betreffen, finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Veterinärwesen:
http://www.bvet.admin.ch/themen/01614/index.html?lang=de (Link nicht mehr erreichbar)
ich hoffe, Ihnen genügen diese Angaben.
Freundliche Grüsse
Dr. Gabriela Calzavara-Guldener
Amtliche Tierärztin”
Kanton Schaffhausen
“Sehr geehrte Frau Thompson
Die Hundegesetzgebung in der Schweiz ist kantonal geregelt. Für den Kanton Schaffhausen gibt es für den Rhodesian Ridgeback keine besonderen Einschränkungen. Ansonsten gelten die üblichen Verhaltensregeln (s. Merkblatt) für Besucherhunde.
Nur wenige Kantone fordern auch für gewisse Besucherhunde spezielle Auflagen. Beim jeweiligen Veterinäramt erhalten Sie Auskunft.
Für die Einreise erhalten Sie ebenfalls ein Merkblatt.
Freundliche Grüsse
Esther Blaser”
Fazit: Wenn wir also als Gäste in die Schweiz einreisen und uns als verantwortliche Urlauber mit Hund, ergo, verantwortungsbewusste Hundehalter zeigen, haben wir absolut keine Probleme.