Die Hunde – Zucht und der Bezug zum FCI
Zu diesem Thema habe ich bereits im März/ April 2010 Bezug genommen und folgendes geschrieben.
Die Rechtslage sieht wie folgt aus:
Der FCI hat ein Mitglied in jedem Land, das der FCI angegliedert ist. In Deutschland ist es der VDH. Alle dem VDH angehörigen Zuchtvereine, züchten nach dem Rassestandard und den Regularien der FCI. Und auch nur, und zwar ausschließlich nur den VDH angehörigen Vereinen ist es gestattet, Bezug auf den FCI zu nehmen.
Zuchtvereine, Züchter, die nicht Mitglied eines dem VDH angehörigen Vereines oder direkt Mitglied im VDH sind, ist es weder gestattet zu bekunden, nach FCI zu züchten, Verweise (dazu gehören auch Links zum Standard) noch den Rassestandard auf ihren Homepages zu publizieren. Der Rassestandard “gehört” dem FCI und darf auch nur von den FCI angegliederten Vereinen verwendet, publiziert, veröffentlicht werden. Also alle Verweise, die Sie auf Seiten von Züchtern, Zuchtvereinen, die nicht dem VDH zugehörig sind findet, sind rechtswidrig.
Das heißt im Klartext. Den nicht dem VDH angehörigen Vereinen und somit auch nicht dem FCI zugehörig, die in irgendeiner Form auf den FCI-Rassestandard oder ähnliches verweisen, ist es untersagt.
Das ist in sofern mal eine klare Aussage. Aber wie jede Sache, hat auch diese zwei Seiten. Wenn das also die Rechtslage ist, sind imgrunde ja alle Welpenkäufer mal (vielleicht oft auch unwissentlich) vereiert worden. Aber das noch viel größere Problem, das sich hiermit offenbart, ist die Tatsache, dass nun wirklich in den Zuchtvereinen alles, was nicht bei 3 auf den Bäumen ist, verpaart werden kann. Denn wenn nicht nach FCI gezüchtet wird, weil gar keine Genehmigung usw. und somit auch kein Druckmittel mehr, befinden sich die nicht angehörigen Vereine und ihre Züchter nun in einem, sagen wir es mal etwas übertrieben, rechtsfreien Raum.
Hier können wir nur an die Vertreter und Verantwortlichen der Vereine appellieren, mit größter Sorgfalt, mit viel Verstand und ganz viel Kontrolle, ihre Züchter zu ermahnen, unseren Rassen nicht schaden.
Es ist also nun davon auszugehen, dass die einzelnen, nicht VDH-Vereine nun ihre Zuchtordnungen überarbeiten müssen, sie einen Standard vorgeben müssen, der nicht vom FCI vorgegeben ist. (Kommentar: Hier ist seit dem Jahr 2010 auch schon einiges getan worden).
Das Thema bleibt spannend. Und somit können ganz legitim imgrunde auch Krücken, fehlerhafte Hunde zur Zucht zugelassen werden. Das ist eine Entwicklung, die gar nicht geht. Es bleibt spannend, welcher Verein die Verantwortung übernimmt und seine Züchter dahingehend schult, unsere Rassen zu schützen und zu wahren.
In den Statuten der FCI ist folgendes nachzulesen:
„Artikel 2 Zweck
Zweck der FCI ist:
(1) Die Zucht und die Verwendung von Rassehunden zu unterstützen und zu fördern, deren funktionell einwandfreier Gesundheitszustand und
morphologisches Erscheinungsbild den Anforderungen des Standards einer jeden Rasse entsprechen und die gemäss den spezifischen Eigenschaften ihrer Rasse arbeiten und verschiedene Funktionen erfüllen können.“
Und nun wird's wieder interessant, denn nach dem Patentgesetz § 2 a, Randnummer 30, ist es nicht möglich, einen Standard zu schützen.
Außerdem kann der Rassestandard NICHT dem FCI “gehören”. Der FCI hat ihn lediglich veröffentlicht.
Und hier noch etwas Intererssantes:
Nachzulesen unter
www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/archiv/TB_Archiv/archiv_TB.php
Tätigkeitsbericht 2003/2004 Drucksache 15/5790 Seite 82
4. Hundezucht
Das Bundeskartellamt hat sich mit verschiedenen Beschwerden gegen das Regelwerk und Wettbewerbsverhalten des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) und seiner Mitgliedsvereine befasst. In einem Verfahren, das die Nichtzulassung von VDH-fremden Züchtern und Hunden auf Rassehundezuchtausstellungen des VDH betraf, hat der VDH zugesagt, fremden Züchtern die Teilnahme an VDH-Zuchtschauen zu ermöglichen, wenn der auszustellende Hund bei den jeweils zuständigen Mitgliedsvereinen des VDH registriert ist. Ebenso ist VDH-Mitgliedern freigestellt, an Rassehundezuchtausstellungen außerhalb des VDH teilzunehmen. Zur Erläuterung und Durchsetzung dieser Zusage gegenüber seinen rund 160 Mitgliedsvereinen hat der VDH Leitlinien entworfen, deren Einhaltung für die Mitgliedsvereine verbindlich ist. Danach hat der Eintrag des Hundes in ein VDH-Register zum Zwecke der Zuchtschauteilnahme in der Regel keine positiven Auswirkungen auf eine Zuchtzulassung durch den VDH. Deshalb dürfen VDH-Mitgliedsvereine die fremde Ahnentafel des Hundes anlässlich dieser Registrierung auch nicht einbehalten, es sei denn, die Registrierung berechtigt im Ausnahmefall doch zur Zucht innerhalb des VDH. Der VDH hat sich verpflichtet, die Registrierungen diskriminierungsfrei vorzunehmen. Die Mitgliedsvereine des VDH dürfen für den Registereintrag von Hunden, die über keine VDH-Ahnentafel verfügen, von vereinsfremden Hundehaltern ohne sachlich gerechtfertigten Grund keine höheren oder zusätzlichen Registrierungsgebühren verlangen als von VDH-Mitgliedern. Ob eine höhere Gebühr gerechtfertigt ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Das Bundeskartellamt hat in einem Fall die Erhöhung der Registrierungsgebühr für Nichtmitglieder um die einmalige Aufnahmegebühr sowie eine jährliche Mitgliedsgebühr des betroffenen Mitgliedsvereins, zuzüglich eines geringen Aufschlages für zusätzliche Verwaltungskosten, als nicht diskriminierend akzeptiert. Bei einer im Vergleich zu VDH-Mitgliedern um mehr als 100% erhöhten Registrierungsgebühr für Nichtmitglieder wird dagegen eine Diskriminierung vermutet. Über die Aufnahme des vereinsfremden Zwinger- oder Züchternamens in die Unterlagen der jeweiligen Zuchtschauen konnte mit dem VDH noch keine endgültige Einigung erzielt werden. Beschwerden wegen der Weigerung des VDH, Zuchtpapiere anderer Rassehundezuchtvereine, die nicht Mitglieder im VDH sind, als gleichwertig anzuerkennen, wurden mangels Erfüllung der kartellrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen nicht aufgegriffen. Sowohl im Rahmen der Prüfung nach §1 als auch nach §§19, 20 erscheint die Verweigerung der Anerkennung sachlich gerechtfertigt, da der VDH die Einhaltung seiner Zuchtregeln nur auf vereinsrechtlicher Basis gegenüber seinen Mitgliedsvereinen kontrollieren und gegebenenfalls mittels Sanktionen durchsetzen kann, nicht jedoch gegenüber Nichtmitgliedern.