Hundeurin im Treppenhaus – fristlose Kündigung möglich?
Die Rechtsanwältin, Frau Susan Beaucamp, viele von Ihnen lesen ihre Beiträge und Ausführungen regelmäßig und gerne, hat auch hier ein Urteil für uns zum Lesen frei gegeben und zusammengefasst.
Gerade auch rechtlich sollten wir immer auf dem neusten Stand sein.
Mit Hunden zu leben ist, das werden Sie mir bestätigen, wunderbar. Hundehaltung jedoch ist nicht immer so einfach und gerade in der heutigen Zeit oft ziemlich schwierig. Dabei sind es nicht grundsätzlich wir, die mit Haltung von Hunden ein Problem haben. Selbst, wenn alles gut ist und es keine großartigen Konflikte gibt, können aber einige Situationen zu Problemen führen. Gerade, wenn man auf das Wohlwollen der Nachbarschaft angewiesen ist.
Einige unter uns Lesern kennen dieses oder ähnliche Probleme. Nicht immer aus gleicher Motivation heraus, hebt der Fellfreund sein Bein, setzt sich die kleine Lady hin und … lässt laufen.
Ungünstig nur, wenn es in anderen Haushalten passiert, der Rüde fremde Wohnräume markiert, die kleine Maus sich vor Freude oder aber auch Unsicherheit unter sich macht.
Und auch das kennen viele – ein Geräusch vor der Haus- oder Wohnungstür und Bello sagt mal Bescheid, dass da was oder wer ist.
Hundeurin im Treppenhaus
Wer in einem Haus lebt, den kümmert das alles weniger, aber die meisten leben nun mal in Wohnungen, teilen sich mit anderen Nachbarn einen Lebensraum. Da kann es dann schon mal zu Unannehmlichkeiten kommen und so manch Vermieter kommt sicherlich auch mal dem einen oder anderen Wunsch geliebter Nachbarn nach und möchte Sie gerne vertreiben.
Ein älteres Urteil, dennoch aktuell und ein wiederkehrendes, hat Frau Susan Braucamp zusammengefasst:
Hundeurin im Treppenhaus – fristlose Kündigung möglich?
AG Köln, Urteil vom 08.08.2000, 208 C 164/00
Der Sachverhalt:
Hundeurin im Treppenhaus – fristlose Kündigung möglich? Einer Mieterin wurde fristlos das Mietverhältnis gekündigt. Begründet wurde diese Kündigung damit, dass der Hund im Treppenhaus uriniere und belle, wenn jemand die Wohnungstür passiere. Sie klagte gegen diese fristlose Kündigung.
Die Entscheidung des Amtsgerichts:
Das Amtsgericht in Köln gab der Mieterin Recht, denn eine fristlose Kündigung sei in diesem Falle unwirksam. Es wäre nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Mitmieter oder der Mietsache selbst gekommen und überdies sei auch nicht der Hausfrieden nachhaltig gestört worden.
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei ein gelegentliches Anschlagen des Hundes, wenn jemand an der Wohnungstür vorbeilaufe, nicht zu beanstanden und zudem hätte es auch nicht lange gedauert. Ein einmaliges Auffinden von Hundekot im Hof sei auch keine Rechtfertigung für eine fristlose Kündigung.
Zwar sei Hundeurin im Treppenhaus unangenehm und störend, allerdings sei es im vorliegenden Falle nicht so gravierend gewesen, dass es eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Nach einer Beweisaufnahme ergab es sich, dass lediglich alle 2-3 Wochen ein Fleck aufzufinden sei. Außerdem sei der Urin am Rande der Treppe platziert gewesen und man laufe üblicherweise im Treppenhaus mit Schuhwerk, sodass die Auswirkungen nicht so gravierend gewesen seien.
Eine ordentliche Kündigung seitens der Vermieterin sei allerdings berechtigt, wenn sich das Urinieren im Treppenhaus regelmäßig wiederhole.
Quelle: Kanzlei SBeaucamp