Es gibt sie noch: Elektroreizgeräte -Teletac – Stromhalsbänder und Sprühhalsbänder
Im Laufe des Lebens mit einem Hund, stößt man immer mal auf das Thema Elektroreizgeräte oder Sprühhalsbänder.
Nicht unbedingt, weil man sie selbst einsetzen möchte, aber eventuell wird man während einer Ausbildung damit konfroniert oder kennt jemanden im Bekannten – und Freundeskreis, der sich dieser Mittel bedient.Bearbeitet am 4.März 2016
Vorweg, ich werde keine Fotos oder Bilder von Elektroreizgeräten oder Sprühhalsbändern einstellen. Wir wollen uns lieber auf die Hunde konzentrieren.
Elektroreizgeräte und Sprühhalsbänder
Vielleicht aber ist es auch so, dass Sie einen so schwierigen Hund haben, dass Sie selbts schon mal darüber nachdachten, solche Mittel einzusetzen.
Wie dem auch sei … Auch ich bin schon mal damit konfrontiert worden, nämlich als ich im Jahre 2000 meine Rhodesian Ridgeback Hündin, Lady Spice, jagdlich ausbilden wollte. Als man mir mitteilte, dass der Einsatz von einem Elektroreizgerät in der Ausbildung Pflicht sei, habe ich selbstverständlich abgebrochen und mich nach anderen Ausbildungsmöglichkeiten umgesehen und diese auch gefunden. Ja, sicher dauert eine solche Ausbildung dann etwas länger und ist mit Sicherheit auch arbeitsintensiver.
Das war vor 16 Jahren und man möge meinen, heute ist doch alles anders. Heute werden solche Mittel nicht mehr eingesetzt – vielleicht noch vereinzelt in einer Jagdausbildung (bei Ausbildern, die leider noch zu den Menschen gehören, die nach veralteten Methoden arbeiten. Zumindest jedoch kann man den Einsatz von Teletac bei einigen Ausbildern finden. Auch bei Haltern jagdlicht geführter Hunde), aber doch nicht mehr in einem Hundetraining. Leider doch. Leider gibt es sie noch, die Hardcore-Trainer, die meinen, schwierigen Hunden sei nur mit derartigen Mitteln beizukommen.
Auch Sprühhalsbänder sind meiner Meinung nach sehr bedenklich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Einsatz eines solchen „Hilfs“mittels zum einen für den Hundefreund gut ist und zum anderen bezweifel ich stark, dass eine vertrauensvolle Bindung zwischen Mensch und Hund bleibend ent-oder besteht.
Natürlich ist es so, dass man bestimmte Verhaltensweisen vielelicht erst später zu korregieren in der Lage ist, aber manchmal frage ich mich schon, warum Menschen mit einem nicht so großen Wissen über Hunde oft zu schwierigen Hunden greifen.
Und wenn es denn so sein soll, dass sich eventuell ein Nothund oder überhaupt ein Hund (Welpe) aus schlechter Haltung ganz schlechte Voraussetzungen mitbringt, ja dann gibt es tatsächlich auch hervorragende Trainer, die dabei helfen können, auf sanfte, wenngleich auch ganz bestimmte Art und Weise, Verhalten zu korregieren.
Elektroreizgeräte und Sprühhalsbänder.
Heute las ich bei Facebook einen hervorragenden Beitrag von Frau Susan Beaucamp, Rechtsanwältin, und bat sie, mir zu gestatten, ihre Ausführungen hier zu veröffentlichen. Sie gab die freundliche Genehmigung. Ich möchte Sie daher bitten, weiter zu lesen.
Zitat:
„Rechtliche Bewertung des Einsatzes von Elektroreizgeräten und Sprühhalsbändern mit Blick auf das Tierschutzgesetz
I. Elektroreizgeräte
1. Gemäß § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, dass durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zu Bewegungen zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen dieses Verbot wird gemäß § 18 I Nr. 4 TierSchG als Ordnungswidrigkeit geahndet. In schweren Fällen kommt auch die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 17 S. 1 Nr. 2 TierSchG in Betracht.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat unmissverständlich in seinem Urteil vom 23.02.2006 (Az. 3 C 14/05) festgestellt, dass Elektroreizgeräte, die im Rahmen der Hundeausbildung eingesetzt werden können, gegen das Verbot § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG verstoßen.
Im Urteilsfall ging es um den Einsatz eines Elektroreizgerätes durch eine Hundeschule, um unerwünschtes Verhalten wie Weglaufen oder Jagen zu unterbinden oder erwünschte Bewegungen zu erreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat solche Maßnahmen ausdrücklich als tatbestandliche Handlungen im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG . Bereits die Vorinstanz, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az: OVG A 3176/03), war zu dieser Beurteilung gelangt.
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg (Breisgau) vom 15.03.2007 (Az.: 4 K 2339/05) und des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23.09.2010 (Au 5 K 10.404) korrespondieren mit der o.g. Entscheidung.
3. Das Bundesinnenministerium hat bereits mit Erlassen von 16.04.1993 und 13.01.1995 den dienstlichen Einsatz von Elektroimpulsgeräten bei der Ausbildung von Hunden untersagt.
4. Neben § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG ist auch § 3 S. 1 Nr. 5 TierSchG zu beachten, wonach es verboten ist, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Das Oberverwaltungsgericht Oldenburg hat in einer Entscheidung vom 20.04.1998 (Az. Ss 166/98) festgestellt, dass auch die Verwendung einer Teletakt-Attrappe gegen dieses Verbot verstößt, wenn dem Hund zuvor mit einem echten Gerät tatsächlich erhebliche Schmerzen zugefügt wurden.
5. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnte man daran denken, Elektroreizgeräte einzusetzen, deren Maximalleistung so begrenzt ist, dass sie bauartbedingt auch potenziell nicht geeignet sind, einem Hund unerhebliche Leiden, Schmerzen oder Schäden zuzufügen. Dem steht allerdings entgegen, dass wohl keine belastbaren wissenschaftlichen Untersuchungen existieren, die allgemeingültige, tierschutzrechtlich unbedenkliche Grenzwerte für Stromreizgeräte definieren. Zudem hängt die Wirkung eines Teletaktgerätes von zahlreichen weiteren Parametern ab – individueller Hautwiderstand, Anpressdruck der Elektroden oder Feuchtigkeitsgehalt auf der Hautoberfläche –, die kaum kontrollierbar sind und auch ein stromschwaches Gerät als geeignet erscheinen lassen, können einem Hund nicht unerhebliche Leiden, Schmerzen oder Schäden zuzufügen
II. Sprühhalsbänder.
1. Sprühhalsbänder sind zwar elektrisch angetrieben, wirken aber nicht über direkte Stromeinwirkung auf den Hund ein. Vielmehr erfolgt die Einwirkung auf den Hund durch eine mit – variabel – hohem Druck freigesetzte Flüssigkeit oder Luft. Nach dem Wortlaut von § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG unterliegt ein Sprühhalsband daher nicht dem Verbot, weil es nicht durch direkte Stromeinwirkung auf das artgemäße Verhalten eines Tieres Einfluss nimmt. Da im Verwaltungsrecht grundsätzlich ein Analogieverbot besteht, kann die Vorschrift nicht analog auf Geräte angewendet werden, die wie Sprühhalsbänder nicht auf direkter Stromeinwirkung auf den Hund basieren.
2. Auch in Bezug auf Sprühhalsbänder ist allerdings das Verbot des § 3 S. 1 Nr. 5 TierSchG zu beachten, das allgemeiner formuliert ist und damit auch die Verwendung eines Sprühhalsbandes untersagen würde, wenn einem Hund damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in seiner Entscheidung vom 24.04.2014 (W 5 K 12.659) den Einsatz eines Sprühhalsbandes als tierschutzwidrig angesehen, ohne eine konkrete Rechtsgrundlage – in Betracht kommt wohl nur § 3 S. 1 Nr. 5 TierSchG – zu benennen (so offensichtlich auch das Veterinäramt des Landratsamts Aschaffenburg, das in dem Urteilsfall involviert war). Zwar betrifft das zitierte Urteil andere Rechtsfragen; die Äußerung zur rechtlichen Bewertung von Sprühhalsbändern ist ein „obiter dictum“, also eine nur beiläufig geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts, die den eigentlichen Streitstoff nicht betrifft. Gleichwohl haben solche Äußerungen der Gerichte rechtliches Gewicht, aber in abgeschwächter Form.
3. Bei Sprühhalsbändern wird es für deren tierschutzrechtliche Beurteilung auf die konkrete Anwendung ankommen. Problematisch ist sicher die Verwendung von Chemikalien, Reiz- oder Duftstoffen. Unproblematisch könnte die Verwendung von Wasser oder Luft als Sprühmittel sein.. Da im Rahmen von § 3 S. 1 Nr. 5 TierSchG eine konkrete – und nicht wie bei § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG eine abstrakte – Betrachtungsweise gilt, wird es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommen, etwa auf die Persönlichkeit des betroffenen Hundes, Ausbildungsziele, sachgerechte Anwendung etc.).
Ich erlaube mir allerdings als in der Praxis immer wieder den Einsatz von Sprühhalsbändern kritisch beobachtende Hundehalterin die Bewertung, dass der ziellose Einsatz von Sprühhalsbändern (Wasser oder Luft), nicht einmal verknüpft mit einem Kommando und damit mit einem konkreten Lernziel für unzweifelhaft gegen das Tierschutzgesetz verstößt.
Sog. Antibellhalsbänder sind nach meinem Dafürhalten ebenso erzieherisch ungeeignet wie qualvoll. Auch der der Einsatz eines Sprühhalsbandes, sobald ein Hund beginnt z.B die Nase herunter zu nehmen, in den Wind zu wittern, eine bestimmte Richtung einschlägt oder sein Tempo erhöht, führt nach meinen Beobachtungen zu großem Erschrecken und stärkster Verunsicherung, beides wird fälschlicherweise häufig mit Aufmerksamkeit verwechselt.
Wer diese Halsbänder benutzt, einsetzt oder sogar empfiehlt, sollte sich bewusst sein, dass ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ( Tierquälerei) nahe liegt.
Ein Hundetrainer mit Blick auf die Genehmigungspflichtigkeit nach § 11 Tierschutzgesetz wird sich den Einsatz eines solchen Gerätes vermutlich kaum noch erlauben können, von Reizstromgeräten ganz zu schweigen.
Fazit
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte verstößt die Verwendung von Elektroreizgeräten gegen § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG, wenn die Geräte potenziell geeignet sind, einem Hund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Die Verwendung solcher Geräte kann gemäß § 17 S. 1 Nr. 2 TierSchG sogar strafbar sein.
Die Verwendung von Sprühhalsbändern liegt sicherlich in einer juristischen Grauzone. Soweit ersichtlich existieren keine Gerichtsentscheidungen, die allein die tierschutzrechtliche Bewertung dieser Geräte zum Gegenstand haben. Letztlich wird es bei dieser Bewertung auf den Einzelfall ankommen.
Das bisher keine Urteile zu dem Einsatz von Sprühhalsbändern ergangen sind, entbindet den Hundehalter/trainer allerdings nicht davon einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ins Kalkül zu ziehen oder wo bisher kein Kläger, da kein Richter….. Das kann sich ganz schnell ändern.
Susan Beaucamp
Dr. Eugène Beaucamp
(Rechtsanwälte)
www.kanzlei-sbeaucamp.de”
Zitat Ende
Quelle: Facebook Profil von Frau Rechtsanwältin Susan Beaucamp
Ich möchte Sie, liebe Leserinnen und Leser ganz inständig darum bitten, Ihre Einstellung für den Fall, dass Sie sich nicht ganz dieser Hilfsmittel verweigern möchten, zu überdenken. Bei dem heutigen Wissen um die Hunde, ist es fatal, solche Geräte noch einzusetzen.
Clarissa v. Reinhardt hat in Bezug auf Sprühhalsbänder auch einen hervorragenden Beitrag geschrieben. Bitte lesen Sie diesen auch.
Ich kann Ihnen nur sagen, wenn Sie darüber nachdenken, oder aber selbst einsetzen, dann haben Sie versagt, sind eines Hundes nicht würdig und dürfen Ihren Hund bitte auch niemals als Partner oder Freund bezeichnen. Regeln, Grenzen und Strukturen, das sind die Pfeiler eines Miteinander zwischen Mensch und Hund – dann klappt es auch mit der Erziehung und/ oder Korrektur unerwünschten Verhaltens.