1. Biss durch Eingreifen und Versuch, Hunde zu trennen
Sachverhalt:
Der Besitzer zweier Schäferhunde, die an kurzer Leine geführt wurden, griff in eine Kampfsituation ein, die entstand, als zwei weitere kleine, nicht angeleinte Hunde, die von ihren Besitzern nicht zurück gerufen wurden, auf die Schäferhunde zuliefen.
Bei dem Versuch, die Hunde zu trennen, wurde der Schäferhundbesitzer von einem der fremden Hunde gebissen.
Forderung:
Der Schäferhundbesitzer verklagte den Hundehalter der beiden Fremdhunde auf Schmerzensgeld.
Das Gericht entschied:
Wer in einer solchen Situation eingreift, geht ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt. Es besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Begründung:
Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters der frei laufenden Hunde gegeben, doch wertete das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der Leine lösen müssen, um eine Selbstgefährdung auszuschalten.
AG Lampertsheim, AZ 3 C 529/99
2. Ähnlicher Sachverhalt wie 1.
Was ist anders?
Eingreifen des Halters zum Schutz seines Hundes!
Das Gericht entschied:
Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund angegriffenen Hundes in eine Beißerei eingreift und dabei Bißverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes auch dann, wenn sich nicht ermitteln lässt, welcher Hund den Verletzten gebissen hat.
LG Flensburg, AZ 1 S 119/95